ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

ICL Lebensmittelspezialitäten Europa

1. ALLGEMEINE ANWENDBARKEIT:
Diese Einkaufsbedingungen („Bedingungen“) stellen einen integralen und verbindlichen Bestandteil jedes Kaufs von Produkten oder Dienstleistungen dar, unabhängig davon, ob sie durch Verweis auf eine Internet-Website, durch Mitteilung aufgenommen oder elektronisch oder in Papierform übermittelt werden. Diese Bedingungen bilden zusammen mit der Bestellung den Vertrag („Kaufvertrag“) und ein solcher Kauf unterliegt seinen Bedingungen und ist auf diese beschränkt. Durch die Ausführung gemäß oder die Bestätigung des Eingangs einer Bestellung stimmt der Lieferant diesen Bedingungen so vollständig zu, als hätte der Lieferant sie schriftlich akzeptiert. Sofern und nur in dem Umfang, in dem die Bestellung ausdrücklich vereinbart wurde, lehnt der Käufer zusätzliche oder abweichende Bedingungen ab, unabhängig von der Wesentlichkeit, die der Lieferant jederzeit anbietet, unabhängig von der Annahme von Produkten oder Dienstleistungen durch den Käufer, und diese Bedingungen schließen diese ausdrücklich aus. Jede Bezugnahme in der Bestellung auf das Angebot, Angebot oder Angebot des Lieferanten gilt nur als Annahme der Teile des Angebots, Angebots oder Angebots, die nicht mit diesen Bedingungen im Widerspruch stehen oder diesen nicht widersprechen.

2. DEFINITIONEN:
In diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen haben die folgenden Begriffe die jeweils nachfolgend dargelegte Bedeutung:

"Anwendbares Recht und Vorschriften” bezeichnet Gesetze und Vorschriften, die (i) für den Lieferanten an allen Orten gelten, an denen der Lieferant geschäftlich tätig ist, (ii) die für die gemäß dem Kaufvertrag bereitgestellten Produkte gelten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die am Lieferort geltenden Gesetze und Vorschriften , oder (iii) die nach den für diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen geltenden Gesetzen erforderlich sind.

"Kaufvertrag” bezeichnet zusammen diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen, die Bestellung und die Spezifikationen, wobei Lieferant und Käufer sich unter anderem über die Art und Menge der vom Lieferanten zu verkaufenden und vom Käufer zu kaufenden Produkte, die Laufzeit der Vertrag, die Preise der Produkte und die Zahlungsbedingungen.

"Incoterms” bezeichnet die Internationalen Handelsbedingungen, herausgegeben von der Internationalen Handelskammer, Ausgabe 2010.

"Bestellbestätigung” bezeichnet eine vom Lieferanten an den Käufer als Antwort auf eine Bestellung ausgestellte Bestätigung, in der die vom Lieferanten gemäß dem Kaufvertrag zu liefernden Produkte bestätigt werden.

"Produkte” bezeichnet Produkte, die vom Lieferanten gemäß dem Kaufvertrag an den Käufer verkauft werden.

"Käufer” bezeichnet ICL Europe Coöperatief UA oder ein verbundenes Unternehmen, wie in der Bestellung erwähnt.

"Auftragsbestätigung” bezeichnet eine vom Käufer an den Lieferanten erteilte Bestellung zur Lieferung von Produkten durch den Lieferanten.

3. BESTELLUNGEN:

3.1 Der Lieferant verpflichtet sich, dem Käufer die in der Bestellung angegebenen Produkte oder Dienstleistungen gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den vom Käufer an den Lieferanten gesendeten Spezifikationen und Anweisungen zu liefern. Mündlich, telefonisch, per Fax, per E-Mail oder auf sonstigem elektronischem Wege abgegebene Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Bestellers. Die Bestellung ist für Käufer und Lieferant bindend, sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren. Innerhalb von zwei (2) Werktagen, jedoch nicht länger als vier (4) Kalendertagen nach Eingang einer Bestellung, bestätigt der Lieferant deren Eingang per Fax, E-Mail oder auf andere elektronische Weise. Übersendet der Lieferant innerhalb dieser Frist keine Auftragsbestätigung, gilt die Bestellung des Käufers als in allen Punkten unverändert angenommen.

3.2. Vergabe von Unteraufträgen oder Delegationen. Der Lieferant darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers keine Subunternehmer (einschließlich verbundener Unternehmen des Lieferanten) einsetzen, um Dienstleistungen zu erbringen oder von Sublieferanten (einschließlich verbundener Unternehmen des Lieferanten) einzukaufen.

3.3. Lieferung. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, liefert der Lieferant Produkte gemäß den geltenden Incoterms 2010 („INCOTERMS“) der Internationalen Handelskammer, wie in der jeweiligen Bestellung festgelegt, und erbringt Dienstleistungen, wenn und wie in der Bestellung angegeben, wobei davon ausgegangen wird, dass ZEIT VON DER WESENTLICH in Bezug auf eine solche Lieferung und Leistung. Wenn das Produkt über zugehörige Handbücher verfügt, liefert der Lieferant dem Käufer mindestens zwei (2) gedruckte Kopien dieser Handbücher und eine Kopie in druckbaren Medien, die vom Käufer verwendet werden können, um zusätzliche Kopien dieser Handbücher anzufertigen.

3.4. Auftragsänderungen nach Annahme. Der Käufer kann den Lieferanten jederzeit schriftlich auf regelmäßigem oder elektronischem Wege über eine Änderung der Bestellung informieren und der Lieferant wird alle wirtschaftlich angemessenen Anstrengungen unternehmen, um diese Änderung unter den gleichen Bedingungen, die in der Bestellung festgelegt sind, unverzüglich zu erfüllen, oder wie zwischen Lieferant und Käufer schriftlich vereinbart. Der Lieferant darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers keine Änderungen an den Produkten vornehmen.

3.5. Titel und Risiken. Das Eigentum an den Produkten geht auf den Käufer über, sobald: (i) das Produkt geliefert wird oder (ii) eine Zahlung durch den Käufer im Rahmen der Bestellung. Der Lieferant trägt alle Risiken in Bezug auf die Produkte gemäß den vereinbarten INCOTERM.

4. QUALITÄT:

4.1. Garantien. Ohne Einschränkung der Rechte, die der Käufer ansonsten nach geltendem Recht und geltenden Vorschriften hat, garantiert der Lieferant dem Käufer (zusammen die „Gewährleistung“), dass in Bezug auf alle im Rahmen dieser Vereinbarung gelieferten Produkte zum Lieferdatum: (a) dieses Produkt den Spezifikationen entspricht und andere Anforderungen für ein solches Produkt, die der Bestellung beigefügt sind; (b) dieses Produkt neu und nicht aufbereitet oder überholt, marktgängig und für den besonderen Gebrauch des Käufers geeignet ist und frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist; (c) dieses Produkt muss in Übereinstimmung mit den höchsten in der Branche verwendeten Qualitätsstandards hergestellt worden sein und muss den geltenden Gesetzen und Vorschriften, einschließlich Vorschriften zu Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz, entsprechen; (d) in Ermangelung von Verpackungsanweisungen in der Bestellung wird das Produkt in den besten verfügbaren Verpackungsmaterialien und in Übereinstimmung mit den Methoden verpackt, um den Erhalt in unbeschädigtem Zustand beim Käufer zu gewährleisten; (e) das Eigentum an diesem Produkt geht frei von Sicherungsrechten, Pfandrechten, Steuern, Rechten Dritter oder anderen Belastungen auf den Käufer über; und (f) dieses Produkt und seine beabsichtigte Verwendung keine Patente, Urheberrechte, gewerblichen Muster, Marken oder andere Rechte an geistigem Eigentum Dritter verletzen, missbrauchen oder anderweitig verletzen.

4.2. Benachrichtigung. Wenn Produkte nicht gemäß der Garantie oder dem Kaufvertrag geliefert werden, hat der Käufer den Lieferanten unverzüglich nach Entdeckung darüber zu informieren. Der Käufer und seine verbundenen Unternehmen sind nicht verpflichtet, Produkte auf Mängel zu untersuchen, zu bemustern oder zu testen, und die Entscheidung des Käufers und seiner verbundenen Unternehmen, eine solche Untersuchung, Probenahme oder Prüfung nicht durchzuführen, entbindet den Lieferanten nicht von einer hierin oder unter Anwendbarem Gesetze und Verordnungen. Entscheidet sich der Käufer, Produkte zu untersuchen, zu bemustern oder zu testen, stellt der Lieferant alle Informationen zur Verfügung, die der Käufer vernünftigerweise für die Durchführung solcher Maßnahmen anfordert.

4.3. Ablehnungsrecht. Unbeschadet zusätzlicher Rechte, die sich aus der Lieferung solcher Produkte ergeben, hat der Käufer das Recht, Produkte abzulehnen, die mangelhaft oder mangelhaft sind oder dieser Vereinbarung oder der Garantie nicht entsprechen. Der Käufer hat die Möglichkeit, (i) dem Lieferanten auf eigene Kosten zu gestatten, diese Produkte unverzüglich zu reparieren, oder (ii) dem Lieferanten zu gestatten, auf eigene Kosten diese abgelehnten Produkte innerhalb von vier (4) Wochen durch konforme Produkte zu ersetzen replace oder (iii) solche Produkte auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Alle Kosten und Aufwendungen, die der ablehnenden Partei in diesem Zusammenhang (einschließlich Rücksendung oder Entsorgung mangelhafter Produkte) entstehen, trägt der Lieferant. Für jedes reparierte oder ersetzte Produkt gilt die gleiche Garantie wie in Abschnitt 4.1. Wenn der Lieferant das Produkt/die Produkte in diesem Zeitraum nicht ersetzt, kann der Käufer unbeschadet anderer Rechte, die er hat, seinen Bedarf von anderen Lieferanten beziehen und der Lieferant wird dem Käufer die Preisdifferenz erstatten.

4.4. Produktrückruf. Für den Fall, dass eine Regulierungsbehörde einen Rückruf ausspricht oder fordert oder ähnliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Produkt ergreift oder wenn der Käufer vernünftigerweise davon ausgeht, dass ein Ereignis, ein Vorfall oder ein Umstand eingetreten ist, der einen freiwilligen oder obligatorischen Rückruf erforderlich machen kann , hat der Käufer den Lieferanten unverzüglich schriftlich über eine solche Situation zu informieren und entscheidet und hat die Kontrolle über den Rückruf, die Marktrücknahme oder die erforderlichen Korrekturmaßnahmen. Der Lieferant muss dann: (i) alle angemessenen Anweisungen des Käufers befolgen; (ii) dem Käufer alle notwendigen Informationen im Zusammenhang mit dem Problem zu übergeben, das den Rückruf verursacht hat; und (iii) ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Käufers zu diesem Thema keine Maßnahmen ergreifen oder öffentliche Erklärungen abgeben. Der Lieferant trägt alle Kosten und Schäden, die dem Käufer durch die Lieferung nicht spezifikationsgerechter oder mangelhafter Produkte entstehen. Der Lieferant hat während der Laufzeit des Kaufvertrages eine entsprechende Versicherung zu diesem Zweck aufrechtzuerhalten.

5. LIEFERVERZÖGERUNG:

5.1. Hinweis auf Nichteinhaltung. Für den Fall, dass der Lieferant der Ansicht ist, dass eine Verzögerung bei der Lieferung von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen aus irgendeinem Grund eintreten kann, einschließlich, aber nicht beschränkt auf höhere Gewalt, oder der Lieferant glaubt, dass er möglicherweise nicht in der Lage ist, eine seiner anderen Verpflichtungen aus der Bestellung zu erfüllen, muss der Lieferant Supplier den Käufer schriftlich zu benachrichtigen, sobald der Lieferant von solchen Umständen Kenntnis erlangt. Diese schriftliche Mitteilung muss alle relevanten Informationen und die vollständigen Einzelheiten in Bezug auf eine solche Verzögerung oder Nichterfüllung enthalten, einschließlich einer angemessenen Schätzung der Dauer dieser Verzögerung oder der Unfähigkeit, diese Verpflichtungen zu erfüllen. Eine solche Mitteilung entbindet den Lieferanten nicht von seinen Verpflichtungen, Haftung oder Gewährleistungen aus diesem Vertrag.

5.2. Ergebnisse der Verzögerung. Jede Verzögerung bei der Lieferung von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen (außer infolge höherer Gewalt) von mehr als fünf (5) Tagen gilt als wesentlicher Vertragsbruch. Für den Fall, dass der Käufer bereit ist, eine solche Verzögerung gemäß Abschnitt 5.3 unten zu akzeptieren, hat der Lieferant die Lieferung oder Leistung zu dem von den Parteien gegenseitig schriftlich vereinbarten Zeitpunkt oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung innerhalb von zwanzig (20) Tagen ab der ursprüngliche Fälligkeitstermin der Lieferung oder Leistung. Die Nichteinhaltung dieser verlängerten Fälligkeitsfrist durch den Lieferanten stellt ebenfalls eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Im Falle einer solchen wesentlichen Vertragsverletzung und ohne Einschränkung anderer Rechtsbehelfe, auf die der Käufer nach diesem Vertrag oder nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften Anspruch hat, muss der Lieferant dem Käufer (i) einen Betrag in Höhe von Kosten oder Preiserhöhungen (einschließlich Transportkosten) erstatten ) die der Käufer zahlen muss, um ein vergleichbares Produkt oder eine vergleichbare Dienstleistung von einer anderen Quelle zu beziehen; und (ii) alle Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit einer solchen Beschaffung.

5.3. Rabatt für verspätete Lieferung oder Leistung. Für den Fall, dass der Lieferant nicht alle Produkte oder vollständige Erbringung aller Dienstleistungen gemäß der Bestellung liefert (aus einem anderen Grund als aufgrund höherer Gewalt) innerhalb von fünf (5) Tagen ab dem Datum dieser Lieferung oder Fertigstellung gemäß der Bestellung, so hat der Käufer das Recht, aber nicht die Pflicht, eine solche Verzögerung hinzunehmen und den Preis für diese nicht gelieferten Mengen oder Dienstleistungen für jede Woche der Verzögerung um einen Betrag in Höhe von einem halben Prozent (0.5 % des vereinbarten Einheitspreises oder Tarifs für Dienstleistungen bis zu einer maximalen Minderung von fünf Prozent (5%). Die Wahl des Käufers gemäß diesem Abschnitt gilt als Heilung des anfänglichen Vertragsbruchs des Lieferanten gemäß Abschnitt 5.2.

5.4. Höhere Gewalt. Keine der Parteien ist gegenüber der anderen Partei für Verluste oder Schäden verantwortlich, die auf unerwartete Umstände zurückzuführen sind, die sich der angemessenen Kontrolle dieser Partei entziehen und die mit der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, einschließlich erklärter oder nicht erklärter Krieg, nationaler Notstand, Feuer, Überschwemmung, Sturm oder andere höhere Gewalt, Anordnung oder Handlung einer Regierung, ob ausländische, nationale oder lokale, gültig oder ungültig, Arbeitsstreitigkeiten oder andere Ursachen gleicher oder anderer Art außerhalb der angemessenen Kontrolle dieser Partei (hier: "Höhere Gewalt"). Die Verpflichtungen der Partei, die von höherer Gewalt betroffen ist, werden für die Dauer dieser höheren Gewalt ausgesetzt, sofern diese Partei wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternimmt, um die Ausführung der Bestellung so schnell wie möglich wieder aufzunehmen, jedoch erfordern diese Bemühungen keine Lösung der Arbeitsbedingungen Streitigkeiten oder ein vergleichbares Ereignis.

5.5. Rechte des Käufers bei höherer Gewalt. Nach Wahl des Käufers wird jede Menge von Produkten, die von einer höheren Gewalt betroffen sind, von der vom Käufer gekauften Gesamtmenge abgezogen. Lieferant während eines Mangels aufgrund einer der in Abschnitt 5.4 aufgeführten Ursachen. und danach sicherzustellen, dass der Käufer anteilig nicht weniger als dieselbe Zuteilung erhält, die er vor einem solchen Ereignis höherer Gewalt erhalten hat, oder falls der Lieferant die Produktion nicht wieder aufnehmen kann, wird der Lieferant dem Käufer Produkte liefern, die von einem Dritten, vorausgesetzt, dass diese Produkte den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Wenn die Leistung des Lieferanten aufgrund höherer Gewalt für mehr als vierzehn (14) Kalendertage ausgesetzt wird, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufvertrag oder die Bestellung mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten kündigen.

6. PREIS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:

6.1. Preis. Sofern nicht gegenseitig schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, stellen die in der Bestellung angegebenen Preise die vollständige Vergütung für die Ausführung der Bestellung dar, einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, und der Käufer ist nicht verpflichtet, einen über den darin angegebenen Preis hinausgehenden Betrag zu zahlen.

6.2. Rechnungen. Der Lieferant stellt dem Käufer eine Rechnung mit den Bestellnummern und anderen vereinbarten Referenzen in Rechnung, in der auch die bestellten Produkte eindeutig angegeben sind. Alle Herkunftsnachweise (sofern zutreffend) sind der entsprechenden Rechnung beizufügen. Der Käufer ist berechtigt, Rechnungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, zurückzusenden, und der Lieferant stellt Rechnungen, die diesen Anforderungen entsprechen, neu aus. Die Zahlungsfrist ist in der Bestellung angegeben.

7. VERPACKUNG UND ROHSTOFFE – Lebensmittelspezialitäten:
Der Lieferant garantiert dem Käufer, dass alle im Rahmen dieser Vereinbarung gelieferten Verpackungsmaterialien und Produkte, die für den Geschäftsbereich Food Specialties des Käufers gekauft werden, den geltenden europäischen Lebensmittelgesetzen und den nationalen Lebensmittelgesetzen des Landes des Käufers entsprechen, und der Lieferant wird dem Käufer gegebenenfalls alle relevanten Dokumentation insoweit. Der Lieferant garantiert in Bezug auf Verpackungsmaterial, das als solches oder als Teil anderer Rohstoffe geliefert wird, und andere Materialien, die mit den Lebensmittelprodukten und der Produktion des Käufers in Kontakt kommen oder Teil davon sind, Folgendes: (i) die gelieferten Produkte sind hergestellt im Einklang mit der guten Herstellungspraxis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 und ihren folgenden Änderungen; (ii) die Produkte, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, den geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und dem geltenden nationalen Recht entsprechen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 vom 27. Oktober 2004 und ihre folgenden Änderungen; (iii) die gelieferten Produkte keine anderen Substanzen oder Materialien enthalten als die, die der Lieferant dem Käufer deklariert oder deren Verwendung nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union verboten ist; (iv) die gelieferten Produkte, wenn sie dazu bestimmt sind oder bereits in Kontakt mit Lebensmitteln gebracht werden sollen oder von denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind sicher und werden ihre Bestandteile nicht in Mengen in die Lebensmittelendprodukte des Käufers übergehen, die den Menschen gefährden könnten Gesundheit oder die Zusammensetzung des Endprodukts des Käufers in nicht akzeptabler Weise verändern oder seinen Geschmack und Geruch verschlechtern; und (v) der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Produkte sich in einem angemessenen mikrobiologischen Zustand befinden.

8. GESAMTE BESTELLUNG:
Jede Bestellung und diese Bedingungen stellen den gesamten Vertrag zwischen Lieferant und Käufer über den Kauf von Produkten und/oder Dienstleistungen im Rahmen der Bestellung dar und ersetzen alle vorherigen mündlichen oder schriftlichen Verhandlungen, Zusicherungen oder sonstigen Vereinbarungen in Bezug auf den Vertragsgegenstand.

9. AUFGABE:
Der Kaufvertrag ist für die jeweiligen Rechtsnachfolger der Vertragsparteien bindend und wirksam, jedoch darf er ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers vom Lieferanten weder übertragen noch abgetreten werden. Der Käufer ist berechtigt, den Kaufvertrag ohne Zustimmung des Lieferanten an eines seiner verbundenen Unternehmen abzutreten, einschließlich der Abtretung der ihm gegen den Lieferanten oder einem sonstigen Dritten zustehenden Forderungen ohne Zustimmung des Lieferanten an einen Dritten jegliche Einschränkung und ohne Vorankündigung an den Lieferanten.

10. VERZICHT:
Eine Verzögerung oder ein Versäumnis einer der Parteien bei der Ausübung eines Rechts aus diesem Vertrag stellt keinen Verzicht auf dieses oder ein anderes Recht oder Folgerecht aus dem Kaufvertrag dar, sofern hierin nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist.

11. TRENNBARKEIT:
Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung des Kaufvertrags ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder von einer Behörde, einem Gericht oder einem zuständigen Gericht als ungültig oder nicht durchsetzbar befunden werden, berührt diese Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit die anderen Bestimmungen oder Teile davon nicht Bestimmungen des Kaufvertrages, die alle in vollem Umfang in Kraft bleiben.

RECHT UND GERICHTSSTAND

Der Kaufvertrag unterliegt in jeder Hinsicht den Gesetzen der Gerichtsbarkeit des Käufers, ungeachtet seiner Kollisionsnormen. Gerichtsstand und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Lieferanten und dem Käufer sind die Gerichte am Wohnsitz oder Sitz des Käufers. Die Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Kaufvertrag werden nicht durch die Bestimmungen des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf der Vereinten Nationen geregelt oder in Übereinstimmung mit diesen ausgelegt.

ENGLISCHE SPRACHE

Die englische Version dieses Vertrags ist die offizielle Version dieses Vertrags und jede Übersetzung in eine andere Sprache ist keine offizielle Version davon, und im Falle eines Auslegungskonflikts zwischen der englischen Version und dieser Übersetzung gilt die englische Version Steuerung.

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